Landgericht Düsseldorf, 2015-11-20, 12 O 274/15

12 O 274/15Kantonsgericht20.11.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 274/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-20

Aktenzeichen: 12 O 274/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1120.12O274.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesellschaftern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für eine „P"-Therapie zu werben:

  1. „P ... gegen Arthrose",

  2. „Der Interleukin 1 Rezeptorantagonist wirkt entzündungshemmend, schmerzlindernd und knorpelschützend",

  3. „Das Schutzprotein IL-1 RA verdrängt das Zerstörungsprotein IL-1. Der Gelenkschmerz bessert sich meist innerhalb von 6 Wochen und der fortschreitende Prozess der Knorpelzerstörung wird aufgehalten.“, aufgehalten.",

  4. „Die P-Therapie eignet sich für leichte bis mittelschwere

Arthrose aller Gelenke.",

  1. „Auch die Gelenke der Wirbelsäule bei arthrosebedingten

Kreuzschmerzen können behandelt werden.",

  1. „Normalerweise kann die Besserung der Arthrosebeschwerden über einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder auch länger anhalten.“,

jeweils sofern das geschieht wie in Anlage A3 wiedergegeben.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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