17 Qs 47/15•Landgericht Düsseldorf, 2015-11-09, 17 Qs 47/15
Landgericht Düsseldorf, 2015-11-09, 17 Qs 47/15
17 Qs 47/15Kantonsgericht09.11.2015
Regest
Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO nicht mehr zum Strafverfahren gehört, benötigt der Verteidiger für den Antrag eine besondere Vertretungsvollmacht, wenn die Strafprozessvollmacht diesen Fall nicht abdeckt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 17 Qs 47/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-09
Aktenzeichen: 17 Qs 47/15
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1109.17QS47.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. große Strafkammer
Normen: § 464b StPO
Leitsätze
Da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO nicht mehr zum Strafverfahren gehört, benötigt der Verteidiger für den Antrag eine besondere Vertretungsvollmacht, wenn die Strafprozessvollmacht diesen Fall nicht abdeckt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 05.10.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.09.2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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