Landgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 2 a O 227/15

2 a O 227/15Kantonsgericht28.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2 a O 227/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-28

Aktenzeichen: 2 a O 227/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1028.2A.O227.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der Europäischen Union die Bezeichnung

„Sweillem“

für das Angebot und die Bewerbung von Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Baumaterialien und Erzeugnisse für Bauzwecke, Dienstleistungen eines Ingenieurbüros und der Fachplanung, Dienstleistungen eines Tiefbaufachbetriebes, Statiker-Dienstleistungen, Dienstleistungen des Tiefbaufachhandels sowie Dienstleistungen der Anwendungstechnik im Baubereich, zu benutzen, wenn dies geschieht, wie auf der Internetpräsenz „www.sweillem-T4.de“ am 03. Juli 2015 geschehen und nachstehend wiedergegeben:

II.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

IV.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

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