12 O 348/14•Landgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 12 O 348/14
Landgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 12 O 348/14
12 O 348/14Kantonsgericht28.10.2015
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 348/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-28
Aktenzeichen: 12 O 348/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1028.12O348.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, Klapptische für Balkon/ Garten unter Angabe der Holzsorte „C“ bzw. „Z“ zu bewerben und/ oder zu verkaufen, wenn der Klapptisch tatsächlich nicht aus C bzw. Z besteht,
wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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