Landgericht Düsseldorf, 2015-10-28, 12 O 348/14

12 O 348/14Kantonsgericht28.10.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 348/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-10-28

Aktenzeichen: 12 O 348/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:1028.12O348.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, Klapptische für Balkon/ Garten unter Angabe der Holzsorte „C“ bzw. „Z“ zu bewerben und/ oder zu verkaufen, wenn der Klapptisch tatsächlich nicht aus C bzw. Z besteht,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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