1 O 425/12•Landgericht Düsseldorf, 2014-07-15, 1 O 425/12
Landgericht Düsseldorf, 2014-07-15, 1 O 425/12
1 O 425/12Kantonsgericht15.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 1 O 425/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-15
Aktenzeichen: 1 O 425/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0715.1O425.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. F mit der Nummer UR.Nr. XXXX für XXXX K vom 26. Juli 2012 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagten werden verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. F mit der Nummer UR.Nr. XXXX für XXXX K vom 26. Juli 2012 herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.400.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. F mit der Nummer UR.Nr. XXXX für XXXX K vom 26. Juli 2012 wird bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.
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