Landgericht Düsseldorf, 2014-07-15, 1 O 425/12

1 O 425/12Kantonsgericht15.07.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 1 O 425/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-15

Aktenzeichen: 1 O 425/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0715.1O425.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. F mit der Nummer UR.Nr. XXXX für XXXX K vom 26. Juli 2012 wird für unzulässig erklärt.

Die Beklagten werden verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. F mit der Nummer UR.Nr. XXXX für XXXX K vom 26. Juli 2012 herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.400.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. F mit der Nummer UR.Nr. XXXX für XXXX K vom 26. Juli 2012 wird bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

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