37 O 146/12•Landgericht Düsseldorf, 2014-07-10, 37 O 146/12
Landgericht Düsseldorf, 2014-07-10, 37 O 146/12
37 O 146/12Kantonsgericht10.07.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 37 O 146/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-10
Aktenzeichen: 37 O 146/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0710.37O146.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine N Ultraschallbehandlung mit der Angabe zu werben:
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„Ultraschall kann Fettzellen zerstören",
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„Mögliche Behandlungszonen sind: Oberarme, Bauch, Hüften, Gesäß, Oberschenkel, (z. B. Reiterhosen und Cellulite), Knie und Waden. Aufgrund seiner thermodynamischen lipologischen Wirkung kann das Verfahren auch zur Vor- und Nachbehandlung nach einer Fettabsaugung oder Fettwegspritze angewandt werden (...) bereits zu zweiten Mal in Folge hat N in den USA (...)den begehrten Award als beste nicht-invasive Methode zurBehandlung von Figurproblemen gewonnen! Und das in dem heiß umkämpften und streng durch die FDA reglementierten Markt der USA",
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„Ich habe mich mit vielen nicht-invasiven Technologien im Laufe der Jahre beschäftigt und ich finde, dass (...) ein revolutionäres System ist, dass den Markt in der nichtinvasiven chirurgischen Körperformung stark verändern wird", sagt Dr. C, MD, einer international anerkannten, Facharzt für plastische Chirurgie in Highlandpark, IL",
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„Mit einem Link auf die Herstellerseite unter www.H.com", wenn dies geschieht wie in Anlage K 1 zur Klageschrift vom 26. November 2012 wiedergegeben;
II.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2012 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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