4c O 98/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-06-03, 4c O 98/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-06-03, 4c O 98/13
4c O 98/13Kantonsgericht03.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4c O 98/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-03
Aktenzeichen: 4c O 98/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0603.4C.O98.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) und 3) an ihren Geschäftsführern und der Beklagten zu 5) und 6) an den Geschäftsführern der A zu vollziehen ist, zu unterlassen
in der Bundesrepublik Deutschland
Werkzeuge, die geeignet sind mit einem Oszillationsantrieb verwendet zu werden,
der Oszillationsantrieb aufweisend eine Antriebswelle, die um ihre Längsachse drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende aufweist, eine Aufnahme am freien Ende der Antriebswelle, die eine Anlagefläche zur Anlage des Werkzeugs aufweist, einen Befestigungsabschnitt an der Aufnahme, der gegenüber der Anlagefläche erhaben in Richtung der Längsachse nach außen hervorsteht und eine Mehrzahl von Vorsprüngen aufweist, die bezogen auf die Längsachse radial nach außen hervorstehen, welche zur formschlüssigen Verbindung mit einer Befestigungsöffnung des an der Anlagefläche anliegenden Werkzeugs ausgebildet sind, mit einem Befestigungsmittel zur Befestigung des Werkzeugs mit seiner Befestigungsöffnung an der Aufnahme, das Werkzeug aufweisend, eine Befestigungsöffnung, die so ausgestaltet ist, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt und der Befestigungsöffnung entsteht, wenn das Werkzeug an der Anlagefläche anliegt, wobei sich der Befestigungsabschnitt in einer Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngt,
anzubieten und/oder zu liefern,
wenn im Angebot und/oder bei der Lieferung darauf hingewiesen wird, dass die Werkzeuge für den Einsatz auf Oszillationsantrieben der Klägerin der vorbeschriebenen Art, wie sie in dem Modell FEIN MULTIMASTER FMM250Q enthalten sind, geeignet sind, insbesondere wenn auf der Verpackung der Hinweis „Passend für Fein-Multimaster FMM250Q (…)“ angebracht wird;
- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. beschriebenen und durch die Beklagten seit dem 19. Juli 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- Eur vorläufig vollstreckbar.
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