Landgericht Düsseldorf, 2014-05-16, 8 O 37/12

8 O 37/12Kantonsgericht16.05.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 8 O 37/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-05-16

Aktenzeichen: 8 O 37/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0516.8O37.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf folgende Geschäfte freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende W gegenüberstehen:

  • Differenz-Korridorswap mit der Ref.-Nr. 2114525D,

  • CHF-Plus-Swap mit der Ref.-Nr. 2152474D,

  • CHF-Plus-Swap mit der Ref.-Nr. 2354912D,

  • Zahlerswap mit Wandlungsrecht mit der Ref.-Nr. 2676616D und

  • Zinsswap mit bedingtem Kapitaltausch mit der Ref.-Nr. 2678247D.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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