4b O 65/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-01-30, 4b O 65/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-01-30, 4b O 65/13
4b O 65/13Kantonsgericht30.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 65/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-30
Aktenzeichen: 4b O 65/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0130.4B.O65.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I.
1.Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestehende und/oder potentielle Kunden der Klägerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als A zur Betrugsprävention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgemäß lizenziert hat,
wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
X
2.Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
4.Die Beklagten werden verurteilt an die Klägerin 1.880,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten jeweils 25 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 EUR, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.