23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht Düsseldorf•Landgericht Düsseldorf, 2013-09-11, 23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf, 2013-09-11, 23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht Düsseldorf
23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht DüsseldorfKantonsgericht11.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht Düsseldorf — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-11
Aktenzeichen: 23 S 391/12 U. 55 C 3594/12Amtsgericht Düsseldorf
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0911.23S391.12U55C3594.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2012 – Az. 55 C 3594/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 489,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Kläger wegen des restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 7547316262 vom 06.07.2011 zur Zahlung eines Teilbetrags von insgesamt 5,90 € nicht verpflichtet sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 58% und die Beklagte zu 42%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 84% und die Beklagte zu 16%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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