Landgericht Düsseldorf, 2013-07-10, 13 O 334/11

13 O 334/11Kantonsgericht10.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 13 O 334/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-10

Aktenzeichen: 13 O 334/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0710.13O334.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

a.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kontokorrentvertrag Nr. 5007224 vom 29.03.2000 mit einem Sollzinssatz von anfangs 8,25 % p.a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Kontokorrentkonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass sie die Zinsen den Veränderungen am Geldmarkt unter Berücksichtigung der jeweiligen Sätze für Euribor-3-Monatsgeld (Referenzzins) anzupassen hat. Erhöht oder reduziert sich der Referenzzins jeweils am 15. März, Juni, September oder Dezember oder an dem letzten Stichtag vor der letzten Konditionsanpassung um mehr als 0,2 Prozentpunkte, so ist die Beklagte verpflichtet, die Zinsanpassung kaufmännisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zum Beginn des neuen Quartals nach dem jeweiligen Stichtag anzupassen.

b.

Der Kläger hat im Rahmen der Neuberechnung gemäß Ziffer 1. a. wertmäßig zum 1.3.2011 nachfolgende Beträge gutzuschreiben und entsprechend zu berücksichtigen:

  • wegen des Darlehensvertrages Nr. #####/#### vom 10.5.2001 einen Betrag in Höhe von € 351,94,

  • wegen des Darlehensvertrages Nr. #####/#### vom 7.6.2012 einen Betrag in Höhe von € 394,02,

  • wegen des Darlehensvertrags Nr. #####/#### vom 8.5.2006 einen Betrag i.H.v. 25,37 € und

  • wegen des Darlehensvertrags Nr. #####/#### vom 17.7.2006 einen Betrag in Höhe von € 11,82.

Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. 5 5007 224 vom 29.03.2000 mit einem Zinssatz von anfangs 5,25 % p.a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p.a. und höchstens 5,95 % p.a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Ziffer 1.a. Satz 2 und 3 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Darlehensvertrag Nr. 15 5007 224 vom 29.03.2000 mit einem Zinssatz von anfangs 5,25 % p.a. zum jeweiligen Quartalsende neu zu berechnen, wobei der Zinssatz bis zum 30.03.2010 mindestens 3,5 % p.a. und höchstens 5,95 % p.a. beträgt, dem Kläger die Berechnung zur Verfügung zu stellen und diesem nur die so errechneten Zinsen zum jeweiligen Belastungstag am Ende eines jeden Quartals auf dem Darlehenskonto zu belasten. Dabei hat die Beklagte die oben unter Ziffer 1.a. Satz 2 und 3 genannten Bedingungen zu berücksichtigen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 48 %, die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages und im übrigen gegen Sicherheitsleistung von 5000 € vorläufig vollstreckbar.

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