25 T 332/13 B. 667 M 661/13Amtsgericht Düsseldorf•Landgericht Düsseldorf, 2013-06-20, 25 T 332/13 B. 667 M 661/13Amtsgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf, 2013-06-20, 25 T 332/13 B. 667 M 661/13Amtsgericht Düsseldorf
25 T 332/13 B. 667 M 661/13Amtsgericht DüsseldorfKantonsgericht20.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 332/13 B. 667 M 661/13Amtsgericht Düsseldorf — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-20
Aktenzeichen: 25 T 332/13 B. 667 M 661/13Amtsgericht Düsseldorf
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0620.25T332.13B667M661.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. 5. 2013 auf Kosten des Schuldners (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfe-beschlusses vom 17. 6. 2013, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Schuldners gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung und gegen die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft rechtsfehlerfrei als unbegründet zurückgewiesen.
Der Schuldner ist nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 802c Abs. 1 ZPO zur Auskunftserteilung über sein Vermögen verpflichtet.
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Der Vollstreckung liegt eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 21. 11. 2012 (12 O 475/11) zugrunde. Die materiell-rechtlichen Einwendungen des Schuldners sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu beachten.
Über den Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hat das Amtsgericht Düsseldorf im Verfahren 667 M 779/13 entschieden und diesen zurückgewiesen.
Die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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