Landgericht Düsseldorf, 2013-04-25, 37 O 90/12

37 O 90/12Kantonsgericht25.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 90/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 37 O 90/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0425.37O90.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 37. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb von Getränkedosen auf den Produkten mit der Aufschrift zu werben:

„Die Dose ist grün.“ ,

insbesondere, wie geschehen in den Anlagen 2 bis 6 der Klageschrift.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen das Organ bzw. Organmitglied festgesetzt, das schuldhaft gegen das verhängte Verbot verstoßen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar:

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