8 O 31/12 U.•Landgericht Düsseldorf, 2013-03-28, 8 O 31/12 U.
Landgericht Düsseldorf, 2013-03-28, 8 O 31/12 U.
8 O 31/12 U.Kantonsgericht28.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 8 O 31/12 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-28
Aktenzeichen: 8 O 31/12 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0328.8O31.12U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen auf den CHF-Plus-Swap mit der Ref.-Nr. 2340832 D freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen.Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte € 57.094,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. August 2012 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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