39 O 15/13•Landgericht Düsseldorf, 2013-03-19, 39 O 15/13
Landgericht Düsseldorf, 2013-03-19, 39 O 15/13
39 O 15/13Kantonsgericht19.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 39 O 15/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-19
Aktenzeichen: 39 O 15/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0319.39O15.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 39. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die auf den 04.04.2013 einberufene Hauptversammlung durchzuführen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
- die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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