Landgericht Düsseldorf, 2013-03-12, 2a O 371/10

2a O 371/10Kantonsgericht12.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 371/10 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-12

Aktenzeichen: 2a O 371/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0312.2A.O371.10.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Bezeichnung „wrberkley“ als Internetdomain registrieren zu lassen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC-Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G. (DENIC) auf die Internet-Domain „wrberkley.de“ zu verzichten und gegenüber der DENIC sowie der C. Internet AG alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gem. Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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