Landgericht Düsseldorf, 2013-02-28, 21 S 112/12

21 S 112/12Kantonsgericht28.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 21 S 112/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 21 S 112/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0228.21S112.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer - als Berufungskammer -

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.720,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 316,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. September 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 33% und der Beklagte zu 67%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf die Berufung des Beklagten zugelassen.

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