Landgericht Düsseldorf, 2013-02-26, 12 O 262/02

12 O 262/02Kantonsgericht26.02.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 262/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: 12 O 262/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0226.12O262.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meldung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusammenhang mit seiner zahnärztlichen Einzelpraxis bestimmten Briefbögen folgendes Wort-Bild-Zeichen zu führen:

X

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

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