007 Ks 12/12 U. 502 Js 891/10 StA Mönchengladbach•Landgericht Düsseldorf, 2013-01-25, 007 Ks 12/12 U. 502 Js 891/10 StA Mönchengladbach
Landgericht Düsseldorf, 2013-01-25, 007 Ks 12/12 U. 502 Js 891/10 StA Mönchengladbach
007 Ks 12/12 U. 502 Js 891/10 StA MönchengladbachKantonsgericht25.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 007 Ks 12/12 U. 502 Js 891/10 StA Mönchengladbach — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-25
Aktenzeichen: 007 Ks 12/12 U. 502 Js 891/10 StA Mönchengladbach
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0125.007KS12.12U502JS8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. große Strafkammer - Jugendkammer -
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei weiteren Fällen, in einem der Fälle in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung, in dem anderen der Fälle in Tateinheit mit Beleidigung, schuldig.
Gegen ihn wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 03.04.2008 (127 Ls – 601 Js 1797/06 – 206/07), des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 14.05.2008 (14 Ds – 601 Js 212/08 – 107/08), des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 27.05.2009 (14 Ds – 603 Js 2279/08 – 544/08) und des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 20.10.2009 (127 Ls – 601 Js 1430/09 – 177/09) auf eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten erkannt.
Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an den Nebenkläger 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2011 zu zahlen.
Von einer Entscheidung über den weitergehenden Entschädigungsantrag wird abgesehen.
Auch von einer Auferlegung von Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz wird abgesehen. Die ihm in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt, der auch die dem Nebenkläger in beiden Rechtszügen erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die ihm im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte zu zwei Drittel, die Staatskasse zu einem Drittel.
Die durch den Entschädigungsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die ihm und dem Nebenkläger dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Entschädigungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
§§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 185, 22, 52, 53 StGB.
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