2a O 332/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-01-04, 2a O 332/12
Landgericht Düsseldorf, 2013-01-04, 2a O 332/12
2a O 332/12Kantonsgericht04.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 332/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-04
Aktenzeichen: 2a O 332/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0104.2A.O332.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt,
das nachfolgend wiedergegebene Zeichen zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken, insbesondere Jacken, zu benutzen, so gekennzeichnete Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen, unter diesem Zeichen Bekleidungsstücke ein- oder auszuführen, das Zeichen in der Werbung für Bekleidungsstücke zu benutzen und/oder die vorgenannten Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen:
ANAPURNA;
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der unter Ziffer I. beschriebenen Zuwiderhandlungen in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung, und zwar unter Angabe von
a) Menge, Einkaufspreisen (netto) und der Art (Jacken, Hosen, etc.) der erhaltenen und bestellten Waren sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
jeweils aufgeschlüsselt nach Monaten.
III.
Dem Antragsgegner wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, angedroht.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
V.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 03.0.2013 nebst Anlagen beizufügen.
VI.
Der Streitwert wird auf 65.000,00 Euro festgesetzt.
Düsseldorf, den 04.01.2013
Landgericht, 2a. Zivilkammer
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