Landgericht Düsseldorf, 2012-11-28, 12 O 545/11 U.

12 O 545/11 U.Kantonsgericht28.11.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 545/11 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-28

Aktenzeichen: 12 O 545/11 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1128.12O545.11U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

  1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt, ohne Einwilligung des Klägers,

a) Bildnisse zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern darin der Kläger bildlich dargestellt wird, wenn dies geschieht wie folgt:

b) Bildnisse wie vorstehend eingeblendet zu verbreiten und/oder zur Schau zu stellen und/oder zu bewerben und/oder anzubieten und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern hierbei der Name des Klägers benutzt wird, wenn dies geschieht wie folgt:

„POP ART Gemälde/painting A“

und/oder

„Golfing Superstar A“.

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die unter Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 523,48 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2011 zu zahlen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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