9 O 469/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-10-30, 9 O 469/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-10-30, 9 O 469/11
9 O 469/11Kantonsgericht30.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 9 O 469/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: 9 O 469/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1030.9O469.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05166566-5 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der E3 AG (Vertrags-Nr. 611294 und Vertrags-Nr. 611295) gegen die A, die D GmbH und die F und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrags leistet.
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