4a O 39/11 U.•Landgericht Düsseldorf, 2012-10-30, 4a O 39/11 U.
Landgericht Düsseldorf, 2012-10-30, 4a O 39/11 U.
4a O 39/11 U.Kantonsgericht30.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 39/11 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: 4a O 39/11 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1030.4A.O39.11U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-hand¬lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungs-geldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederho¬lungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jah-ren, in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen,Schneidzähne mit einem Zahnkopf und einem Zahn¬schaft, der an seinen Schmalseiten ein Profil auf¬weist, wobei an mindestens einer Schmalseite eine Ausnehmung vorgesehen ist, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,soweit der jeweilige Schneidzahn dazu geeignet ist, in einer Schneidzahnanordnung für ein Erdbear¬bei-tungsgerät eingesetzt zu werden, die außer dem Schneidzahn eine Halterung mit Einstecköffnung aufweist, in welche der Zahnschaft in einer Einst-eck¬richtung einsteckbar ist, wobei in einer einge-steckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels ei¬nem quer zur Einsteckrichtung angeord-neten Befes¬tigungsstift lösbar gehalten ist, wobei die Halterung gabelförmig mit zwei Haltearmen ausgebildet ist und die Halterarme jeweils eine Anlageseite aufweisen, die an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen, wobei zusätzlich zu den Schmalseiten des Zahn¬schafts auch die Anlagen-seiten zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind und wobei auch an der Anlage¬seite zumindest eines Haltearmes eine Ausnehmung vorgesehen ist, so dass diese Ausnehmung und die Ausnehmung an der zugehörenden Schmalseite des Zahnschafts in der eingesteckten Position gemein¬sam einen Durchgang für den Befestigungsstift bil¬den;2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage ei¬nes geordneten Verzeichnisses darüber Rech-nung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 be¬gangen haben, und zwar unter Angabe,a) der Menge der erhaltenen und/oder bestell¬ten Schneidzähne, der Namen und An¬schriften der Hersteller, Lieferanten und an¬derer Vorbe¬sitzer sowie der bezahlten Preise,b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen so-wie Typenbezeichnungen und außerdem der Namen und Anschriften der gewerblichen Ab¬nehmer,c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und außer-dem der Namen und Anschriften der Ange-botsempfän¬ger,d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge¬schlüsselten Gestehungskosten und des er¬zielten Gewinns, - wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Ange¬botsemp¬fänger statt der Klägerin einem von der KlĬgerin zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver¬pflichteten, in der Bun¬desrepublik Deutschland ansässigen, verei¬digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzutei¬len, ob ein be¬stimmter Angebotsemp¬fänger in der Aufstel¬lung enthalten ist- und wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entspre¬chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen ha-ben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details au¬ßerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erset-zen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.03.2004 begangenen Handlun¬gen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 6.196,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit dem 05.04.2011 zu bezahlen.III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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