Landgericht Düsseldorf, 2012-09-12, 34 O 91/12 B.

34 O 91/12 B.Kantonsgericht12.09.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 91/12 B. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-12

Aktenzeichen: 34 O 91/12 B.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0912.34O91.12B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und wegen der Dringlichkeit des Falles in Kenntnis der Schutzschrift vom 12.07.2012, die hier nicht einschlägig ist, ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren geboten:

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken energieverbrauchsrelevante Ware zu bewerben und an Gewerbetreibende zu vertreiben, wenn diese eine Energieeffizenz nach den Verordnungen 1060/2010/EG und 643/2009/EG aufweist, aufgrund derer sie im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union nicht mehr vertrieben werden darf, insbesondere wenn dies, wie nachfolgend abgebildet, durch die Bewerbung und den Vertrieb von Minibars der A, Minibar B, Minibar C; Minibar D mit Angabe der Energieeffizienzklasse F geschieht:

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

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