Landgericht Düsseldorf, 2012-04-18, 34 O 198/11

34 O 198/11Kantonsgericht18.04.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 198/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-18

Aktenzeichen: 34 O 198/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0418.34O198.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2011zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen und/oder Zeitschriften für neue Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft wurden (im Sinne des § 2 Nr. 1 der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO-2-Emissionen neuer Personenkraftwagen), der Fabrikmarke T2 mit Angaben zur Motorisierung zu werben oder werben zu lassen, ohne in dieser Werbung Angaben über deren offiziellen Kraftstoffverbrauch und deren offiziellen spezifischen CO-2-Emissionen (§ 2 Nr. 5 und 6 Pkw EnVKV in Verbindung mit Abschnitt I der Anlage 4 Pkw EnVKV) zu machen, die auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft, wie geschehen in einer Werbeanzeige der Beklagten in der Zeitung XY vom 29.01.2011, die wie folgt wiedergegeben ist:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsteits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000 € vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 32.000,-- €

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.