8 O 354/14•Landgericht Düsseldorf, 2012-03-30, 8 O 354/14
Landgericht Düsseldorf, 2012-03-30, 8 O 354/14
8 O 354/14Kantonsgericht30.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 8 O 354/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-30
Aktenzeichen: 8 O 354/14
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0330.8O354.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 13.12.2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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