4b O 161/11 U.•Landgericht Düsseldorf, 2012-01-10, 4b O 161/11 U.
Landgericht Düsseldorf, 2012-01-10, 4b O 161/11 U.
4b O 161/11 U.Kantonsgericht10.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 161/11 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-10
Aktenzeichen: 4b O 161/11 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0110.4B.O161.11U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt,eine Windturbine mit einem stationären vertikalen Mast, an welchem der bewegliche Teil der Windturbine angeordnet ist,wobei der Mast zumindest teilweise aus vorgefertigten Wandteilen be-steht, die im wesentlichen aus Beton bestehen,wobei der Mast ringförmige Mastabschnitte aufweist, die im wesentli-chen zylindrisch sind und konisch nach oben zulaufen und die aus den vorgefertigten Wandteilen bestehen, wobei mehrere benachbarte Wandteile zur Bildung des Mastabschnitts nebeneinander angeordnet sind, undwobei horizontale Ränder der ringförmigen Mastabschnitte aufeinander angeordnet sind, undwobei die Wandteile mehr als doppelt so hoch wie die größte Abmes-sung dieser Wandteile in Breitenrichtung sind und der Mastabschnitt aus drei oder mehr Wandteilen besteht und die Höhe des zylindri-schen Mastabschnitts mindestens um das Zweifache größer als der Durchmesser des Mastabschnitts ist,in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.II.Im übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückge-wiesen.III.Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungs-klägerin zu 20 % und die Verfügungsbeklagte zu 80 %.IV.Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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