Landgericht Düsseldorf, 2011-12-13, 33 O 132/06 [AktE]

33 O 132/06 [AktE]Kantonsgericht13.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 33 O 132/06 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: 33 O 132/06 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1213.33O132.06AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der angemessener Abfindungsbetrag gemäß §§ 327a ff Aktiengesetz aufgrund des in der Hauptversammlung am 25. März 2002 beschlossenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung wird für die Antragsteller zu 1. und 2. sowie den nicht am Verfahren beteiligten Aktionären, die durch den gemeinsamen Vertreter vertreten werden, auf 367,99 € je Stück Aktie der B AG festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und die Gebühren des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf insgesamt 889.944 € festgesetzt.

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