12 O 502/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-12-07, 12 O 502/10
Landgericht Düsseldorf, 2011-12-07, 12 O 502/10
12 O 502/10Kantonsgericht07.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 O 502/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-07
Aktenzeichen: 12 O 502/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1207.12O502.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zvilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Sollzinssätze für Girokonten zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„1.4 Anpassung der Sollzinssätze
Die Bank kann die Sollzinssätze für Girokonten auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnittssatzes für 1*-Dreimonatsgeld (nachfolgend: „Bezugszins“ genannt) wie folgt vornehmen:
Erhöht sich der letzte veröffentlichte Bezugszins gegenüber dem im Vormonat der letzten von der Bank vorgenommenen Zinsanpassung ermittelten Bezugszins um mehr als 15 Basispunkte, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze nach billigem Ermessen
(§ 315 BGB) um maximal 10 Prozent über die Veränderung des Bezugszinses hinaus anzuheben. Die Bank wird ihre Sollzinssätze nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Bezugszins um mehr als 15 Basispunkte ermäßigt; bei Zinserhöhungen und Zinssenkungen wird die Bank ihr billiges Ermessen in gleicher Weise ausüben. Faktoren wie Veränderungen ihres Kreditausfallrisikos, des Ratings der Bank sowie der innerbetrieblichen Kostenkalkulation bleiben bei der Ausübung des billigen Ermessens außer Betracht. Änderungen erfolgen unverzüglich nach Veröffentlichung der vorbezeichneten Änderung des Bezugszinses durch Erklärung gegenüber dem Kontoinhaber. Die Unterrichtung über die Zinsänderung darf auch in Form eines Kontoauszugs erfolgen. Der jeweils letzte maßgebliche Bezugszins wird im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen.“
Der Beklagten wird für Fall den Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft am Vorstand der Gesellschafterin der Beklagten zu vollstrecken ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 238,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,--.
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