Landgericht Düsseldorf, 2011-08-31, 2 b O 25/11

2 b O 25/11Kantonsgericht31.08.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2 b O 25/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-31

Aktenzeichen: 2 b O 25/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0831.2B.O25.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 b. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger 2.626,42 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum 24.09. bis 07.10.2010 aus 5.114,60 €, für den Zeitraum 08.10. bis 11.11.2010 aus 318,02 €, seit dem 12.11.2010 aus 2.626,42 €.

den Kläger gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Zahlungsverbindlichkeit in Höhe von 126,47 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

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