2b O 13/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-05-02, 2b O 13/10
Landgericht Düsseldorf, 2011-05-02, 2b O 13/10
2b O 13/10Kantonsgericht02.05.2011
Regest
Ein mehrere Jahre zurückliegendes, abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits vorliegender Ansprüche aus Insolvenzanfechtung im Rahmen eines neuerlichen Insolvenzverfahrens nicht. Für die Verjährung der Ansprüche gem. § 146 InsO ist allein der Zeitpunkt der Eröffnung des späteren Insolvenzverfahrens maßgeblich
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2b O 13/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-02
Aktenzeichen: 2b O 13/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0502.2B.O13.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2b. Zivilkammer
Normen: InsO §§ 143, 133, 146; BGB §§ 195, 199
Leitsätze
Ein mehrere Jahre zurückliegendes, abgeschlossenes Insolvenzverfahren hindert die Geltendmachung damals bereits vorliegender Ansprüche aus Insolvenzanfechtung im Rahmen eines neuerlichen Insolvenzverfahrens nicht. Für die Verjährung der Ansprüche gem. § 146 InsO ist allein der Zeitpunkt der Eröffnung des späteren Insolvenzverfahrens maßgeblich
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.339,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2008 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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