4b O 200/09 U.•Landgericht Düsseldorf, 2011-03-17, 4b O 200/09 U.
Landgericht Düsseldorf, 2011-03-17, 4b O 200/09 U.
4b O 200/09 U.Kantonsgericht17.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 200/09 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-17
Aktenzeichen: 4b O 200/09 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0317.4B.O200.09U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
ein Resorzinharz zum Vermischen mit Kautschuk
in der Bundesrepublik Deutschland in dem Zeitraum vom 29. Dezember 1995 bis zum 28. September 2009 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, das unter Verwendung der folgenden Verfahrensschritte hergestellt wurde:
Reagieren von Resorzin mit Styrol und Formaldehyd, wobei das Molverhältnis von Formaldehyd zu Resorzin im Bereich von 0,5 bis 0,8 Mol zu 1,0 Mol liegt,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume sowie Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 29. Dezember 1995 bis zum 28. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
eine Methylen-Akzeptorverbindung, wobei die Methylen-Akzeptorverbindung Resorzin-Novolakharz ist, wobei Resorzin den wichtigsten phenolischen Bestandteil darstellt, wobei mindestens 10 Mol-% der Phenolgruppen der Methylen-Akzeptorverbindung nach der Herstellung des Novolakharzes mit Styrol aralkyliert wurden, und wobei die Phenolgruppen des Resorzin-Novolakharzes mit Styrol aralkyliert sind,
welche dazu geeignet ist, in einer vulkanisierbaren Kautschukzusammensetzung verwendet zu werden, wobei die vulkanisierbare Kautschukzusammensetzung weiterhin umfasst
eine Kautschukkomponente, ausgewählt aus Naturkautschuk, synthetischem Kautschuk oder Kombinationen davon, und eine Methylen-Donatorverbindung, die beim Erwärmen Formaldehyd erzeugt,
in der Bundesrepublik Deutschland in dem Zeitraum vom 18. November 1995 bis zum 18. Februar 2011 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, ohne im Falle des Anbietens im Angebot darauf hingewiesen zu haben, dass die oben genannte Methylen-Akzeptorverbindung nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP A in der oben bezeichneten vulkanisierbaren Kautschukzusammensetzung, für die sich die oben genannte Methylen-Akzeptorverbindung eignet, verwendet werden dürfen,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume sowie Zugriffszahlen,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu III. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 18. November 1995 bis zum 18. Februar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300.000,- (200.000,- für den Tenor zu Ziffer I. und € 40.000,- für den Tenor zu Ziffer III.) des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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