Landgericht Düsseldorf, 2009-10-02, 2b O 10/08

2b O 10/08Kantonsgericht02.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2b O 10/08 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2009-10-02

Aktenzeichen: 2b O 10/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1002.2B.O10.08.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 2b Zivilkammer

Tenor

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus dem Kletterunfall vom 12.04.2007 dem Grunde nach auf der Grundlage einer Mithaftung des Klägers in Höhe von 25 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger aus dem Kletterunfall vom 12.04.2007 noch entstehen werden, unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 25 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage betreffend den Schmerzensgeld- und den Feststellungsantrag abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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