Landgericht Düsseldorf, 2009-07-22, 34 O 171/08 U.

34 O 171/08 U.Kantonsgericht22.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 171/08 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-22

Aktenzeichen: 34 O 171/08 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0722.34O171.08U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, diese im Fall der Beklagten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnungen

x.x.x.x

und/oder

xxxx

zu bedienen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der Ziffer 1 begangen hat und zwar über Namen und Anschrift der Unternehmen, mit denen die Beklagte unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen in geschäftlichen Kontakt getreten ist, und über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen getätigt wurden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser aus der in Ziffer 1 beschriebenen Handlung bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.375,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2008 zu zahlen.

5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 250.000,00 €.

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