7 O 78/07•Landgericht Düsseldorf, 2009-07-06, 7 O 78/07
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 7 O 78/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-06
Aktenzeichen: 7 O 78/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0706.7O78.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Tenor des Teilversäumnisurteils und Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.02.2009 wird gemäß § 319 ZPO we¬gen of¬fen¬ba¬rer Un¬rich¬tig¬keit da-hin¬ge¬hend be¬rich¬tigt, dass der Te¬nor der Kostenentscheidung wie folgt lau¬tet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
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