Landgericht Düsseldorf, 2009-06-19, 38 O 28/09

38 O 28/09Kantonsgericht19.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 28/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-19

Aktenzeichen: 38 O 28/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0619.38O28.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Reisegewerbe Edelmetalle und/oder Edelsteine und/oder Schmucksteine anzukaufen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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