38 O 28/09•Landgericht Düsseldorf, 2009-06-19, 38 O 28/09
Landgericht Düsseldorf, 2009-06-19, 38 O 28/09
38 O 28/09Kantonsgericht19.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 38 O 28/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-19
Aktenzeichen: 38 O 28/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0619.38O28.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Reisegewerbe Edelmetalle und/oder Edelsteine und/oder Schmucksteine anzukaufen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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