17 KLs 15/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-05-11, 17 KLs 15/08
Landgericht Düsseldorf, 2009-05-11, 17 KLs 15/08
17 KLs 15/08Kantonsgericht11.05.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 17 KLs 15/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-11
Aktenzeichen: 17 KLs 15/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0511.17KLS15.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagte Q wird freigesprochen.
Der Angeklagte D. wird unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte D. die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte Q. und deren notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Strafvorschriften: §§ 259 Abs. 1, 56 StGB
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