Landgericht Düsseldorf, 2009-04-15, 34 0 11/09 U.

34 0 11/09 U.Kantonsgericht15.04.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 0 11/09 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-15

Aktenzeichen: 34 0 11/09 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0415.34.0.11.09U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen

Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Antragstellern bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Streitwert: 150.000,00 Euro.

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