4b O 90/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-10-07, 4b O 90/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-10-07, 4b O 90/07
4b O 90/07Kantonsgericht07.10.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 90/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-07
Aktenzeichen: 4b O 90/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1007.4B.O90.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen,
a) optische Datenträger mit Bilddaten eines Verfahrens zur Übertra-gung einer Reihe von Bildern einer Vollbewegungs-Video¬szene
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn das Codierverfahren folgende Schritte aufweist:
o Jedes Bild wird mittels eines Codierungsalgorithmus in ein Bilddatenblock umgewandelt, der soviel digitale Information aufweist, dass jedes Bildelement des Bildes rekonstruiert werden kann,
o die Bilder der Reihe einer hierarchischen Codierung ausge-setzt werden,
o wobei die ursprüngliche Reihe von Bildern als eine Anzahl verschachtelter Teilreihen mit einer in der Größe zunehmen-den Rangordnung betrachtet wird,
o und wobei zum Codieren eines Bildes einer Teilreihe Bilder aus Teilreihen niedrigerer Rangordnung berücksichtigt wer-den,
o jedem Bilddatenblock ein Paketanfangsblock zugefügt wird, der die Rangordnung der Unterreihen angibt, denen das entsprechende Bild zugeordnet ist;
b) optische Datenträger in der Bundesrepublik Deutschland anzu-bieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
auf denen eine Reihe von Bildern einer Vollbewegungsszene in Form einer Reihe von Bilddatenblöcken gespeichert ist, die nach dem unter I.1.a) beschriebenen Codierverfahren erhalten worden sind;
2.a) optische Datenträger mit Audio- und/oder Videosignalen als Er-zeugnisse eines Verfahrens zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codie-rungsalgorithmus in Codierungsblöcke codiert werden, wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:
○ Das Übertragen eines Steuersignals, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Code-blocks befindet, wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert wer-den muss, nachdem er empfangen worden ist
und/oder
b) optische Datenträger, auf denen codierte Audio- und/oder Videosignale gespeichert sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codie-rungsalgorithmus in Codeblöcke codiert werden, wobei das Sig-nal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, wobei das Steuersig-nal durch ein Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbe-stimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Para-meter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen wurde;
III.3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.06.1995 und die zu I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,
bb)b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen,
-zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie,
cc)c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen,
-zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
dd)d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
ee)e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
oder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr ge-genüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt-schaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzu-teilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermäch-tigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzutei-len, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.06.1995 und die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 03.10.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.
VI.III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklag-te zu 94 %.
VII.V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 4.000.000,-- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 2.500,-- €.
VIII.VI. Der Streitwert wird auf 4.000.000,-- € festgesetzt.
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