Landgericht Düsseldorf, 2008-09-03, 37 O 103/07

37 O 103/07Kantonsgericht03.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 103/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-03

Aktenzeichen: 37 O 103/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0903.37O103.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

1.a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Schuhe anzubieten und / oder zu vertreiben, wenn diese mit zu Gunsten der Firma A geschützten Marken, nämlich dem Wortzeichen "B" und / dem Bildzeichen "C" und / oder dem Kombinationszeichen bestehend aus dem Wortzeichen "B" und dem Bildzeichen "C" und / oder dem "D" versehen sind und eine Genehmigung der Firma A zur Verwendung dieser Zeichen auf den Schuhen nicht vorliegt.

b) Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter I. 1. a) titulierte gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird an organschaftlichen Vertretern vollstreckt.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers sowie die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände gemäß Antrag zu 1.a) zu erteilen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Preis, zu welchem sie die Schuhe bezogen und über den Preis, zu welchem sie die Schuhe abverkauft hat.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag 1.a) beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Schuhe gemäß Ziffer 1.a) dieses Antrages zu vernichten.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

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