Landgericht Düsseldorf, 2008-09-02, 4a O 163/08

4a O 163/08Kantonsgericht02.09.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 163/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-02

Aktenzeichen: 4a O 163/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0902.4A.O163.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.06.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Ant-ragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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