39 O 101/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-08-08, 39 O 101/08
Landgericht Düsseldorf, 2008-08-08, 39 O 101/08
39 O 101/08Kantonsgericht08.08.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 39 O 101/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-08
Aktenzeichen: 39 O 101/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0808.39O101.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Düsseldorf unter dem führenden Aktenzeichen 39 0 100/08 anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 17.08.2007 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Antragstellerin (Minderheitsaktionäre) auf die Aaaa (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (TOP 6) der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegen steht.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
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