Landgericht Düsseldorf, 2008-07-24, 4a O 124/08

4a O 124/08Kantonsgericht24.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 124/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-24

Aktenzeichen: 4a O 124/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0724.4A.O124.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13.05.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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