5 O 301/06•Landgericht Düsseldorf, 2008-07-09, 5 O 301/06
Landgericht Düsseldorf, 2008-07-09, 5 O 301/06
5 O 301/06Kantonsgericht09.07.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 5 O 301/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-09
Aktenzeichen: 5 O 301/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0709.5O301.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber der Stadt Kaarst – Bauaufsichtsamt – durch Abgabe einer Erklärung in der Form des § 83 Abs. 2 Bauordnung/NW die öffentlich-rechtliche Verpflichtung als Baulast zu übernehmen, auf ihrem Grundstück Gemarkung Kaarst, Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 697, an der südlichen Grenze zum Grundstück Flur 12, Flurstück 696, eine Fläche entsprechend den Teilflächen T 8 und T 9 auf dem Lageplan zum Bauantrag des Klägers vom 18.04.2006, Aktenzeichen 61-82/2006, (Anlage K 8 zur Klageschrift) als Abstandsfläche zu übernehmen und von jeglicher Bebauung mit Ausnahme der in der Abstandsfläche zulässigen Vorhaben freizuhalten.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers des Klägers.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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