4b O 156/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-06-27, 4b O 156/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-06-27, 4b O 156/07
4b O 156/07Kantonsgericht27.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 156/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-27
Aktenzeichen: 4b O 156/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0627.4B.O156.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Flachglasfolienverbünde oder Isolierglasverbünde mit integrierten Leuchtdioden
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,
bei denen die eigentliche Beleuchtungseinheit aus einer transparenten Trägerplatte besteht, die auf einer Seite mit elektrisch leitfähigen Strukturen versehen ist, sowie oberflächenmontierten Leuchtdioden, deren Anschlüsse beiderseits einer ersten von zwei ihrer lichtabstrahlenden Seiten angeordnet sind und die mit ihren Anschlüssen in Kontakt mit den leitfähigen Strukturen und mit der ersten lichtabstrahlenden Seite der Trägerplatte zugewandt auf dieser montiert sind;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vor¬stehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Lieferorte und Baustellen bzw. Projekte, für die die Lieferungen bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs¬gebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,
und dabei die entsprechenden Belege (Rechnungen und Lieferscheine) vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bezüglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) bis 6) für den von der Beklagten zu 1) verursachten Schaden gesamtschuldnerisch haften, die Beklagten zu 2) und 3) jedoch nur für solchen Schaden, der durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist, die nach dem 28.12.2006 stattgefunden haben.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu I.1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000, hinsichtlich des Urteilstenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
V. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.
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