4a O 195/04•Landgericht Düsseldorf, 2008-06-17, 4a O 195/04
Landgericht Düsseldorf, 2008-06-17, 4a O 195/04
4a O 195/04Kantonsgericht17.06.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 195/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-17
Aktenzeichen: 4a O 195/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0617.4A.O195.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Patentkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 11.05.2004 (Az. 4a O 195/04), soweit sie durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.08.2004 (Az. 4a O 195/04) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.07.2005 (Az. I-2 U 82/04) bestätigt wurde, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird der Aufhebungsantrag vom 15.04.2008 zurückgewiesen.
Die Kosten des Aufhebungsverfahren tragen die Antragsgegner jeweils zu 7 % und die Antragstellerin zu 86 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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