Landgericht Düsseldorf, 2008-06-17, 4a O 195/04

4a O 195/04Kantonsgericht17.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 195/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-17

Aktenzeichen: 4a O 195/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0617.4A.O195.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Patentkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 11.05.2004 (Az. 4a O 195/04), soweit sie durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.08.2004 (Az. 4a O 195/04) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.07.2005 (Az. I-2 U 82/04) bestätigt wurde, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird der Aufhebungsantrag vom 15.04.2008 zurückgewiesen.

Die Kosten des Aufhebungsverfahren tragen die Antragsgegner jeweils zu 7 % und die Antragstellerin zu 86 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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