Landgericht Düsseldorf, 2008-06-05, 4a O 136/07

4a O 136/07Kantonsgericht05.06.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 136/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-05

Aktenzeichen: 4a O 136/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0605.4A.O136.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwider-handlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Spender für trockene oder vorbefeuchtete Tücher oder Tupfer, die aus einem Behälter mit einer Vielzahl von Wänden bestehen, die einen Hohlraum für Tücher oder Tupfer in gestapelter oder aufgerollter Form begrenzen, mit einer Öffnung in einer der Wände zur Entnahme der Tücher oder Tupfer,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Behälter mit einem Verschlussstück versehen ist, wobei das Verschlussstück eine Einlassöffnung passend ab-deckt, und das Verschlussstück nach Entleerung des Behälters entfernt werden kann, so dass eine Einlassöffnung freigegeben wird, an der gebrauchte medizinische Artikel – insbesondere Kanülen, Nadeln, Spritzen oder dergleichen – abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt sowie durch sie in den Behälter befördert oder dort gelagert werden können,

  1. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der Empfänger der Behälter gemäß Ziffer 1., ferner dieser Rechnung zu legen für alle Handlungen gemäß Ziffer 1., welche die Beklagte seit dem 15.01.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei ledig-lich solche Gemeinkosten abgezogen werden dürfen, welche den Verletzerprodukten unmittelbar zugerechnet werden;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.01.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.674,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.014,00 EUR seit dem 11.06.2007 und aus weiteren 3.660,00 EUR seit dem 13.05.2008 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 450.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufli-che, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin aner-kannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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