14d O 39/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-05-05, 14d O 39/08
Landgericht Düsseldorf, 2008-05-05, 14d O 39/08
14d O 39/08Kantonsgericht05.05.2008
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 14d O 39/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-05
Aktenzeichen: 14d O 39/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0505.14D.O39.08.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 d. Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2008, 14d O 39/08, bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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