Landgericht Düsseldorf, 2008-05-05, 14d O 39/08

14d O 39/08Kantonsgericht05.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14d O 39/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-05

Aktenzeichen: 14d O 39/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0505.14D.O39.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14d. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts E2 vom 26. März 2008, 14d O 39/08, bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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