Landgericht Düsseldorf, 2008-04-29, 4a O 421/06

4a O 421/06Kantonsgericht29.04.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4a O 421/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-29

Aktenzeichen: 4a O 421/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0429.4A.O421.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, verboten,

im geschäftlichen Verkehr vergleichend mit Angaben über den relativen Kornertrag von Rapssorten zu werben, wenn Gegenstand des Vergleichs Rapssorten der Beklagten und der Klägerin sind und die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass Landwirte, welche Saatgut von Sorten der Klägerin und/oder Saatgut von Sorten der Beklagten zu Zwecken der Erzeugung von Rapsaufwuchs angebaut haben, die Beklagte über die erzielten Erträge informieren und

a) bei der Aussaat der Abstand der Saatkörner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und für alle Sorten bestimmt wurde und/oder

b) die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizide, Fungizide und Düngemittel festgestellt hat.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklag-te zu 25 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitslei-stung in Höhe von 20.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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